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Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt: Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), und nach den § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und werden wie folgt geändert: 250 DM, 310 DM, a)in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,445 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,555 DM." a)in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,445 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,555 DM, a)in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,535 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,670 DM." a)in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,460 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,500 DM, a)in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,500 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,540 DM." a)in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich20 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich65 DM, a)in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich50 DM,b)im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich210 DM." 1.nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes30 DM,2.nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes80 DM,3.nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes40 DM,4.nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes120 DM,5.nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Beträge
Bundesausbildungsförderungsgesetz:
§ 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:aa)In Nummer 1 wird das Wort "oder" nach dem Wort "kann" durch ein Komma ersetzt.bb)Der Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.cc)Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:"3.die Ausbildung im Ausland vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und für den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurde".
§ 6a wird aufgehoben.
§ 12 wird wie folgt geändert:aa)Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler1.von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte
in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, liegt,
im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,
Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1028)§ 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
In Nummer 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
In Nummer 3 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
In Nummer 6 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBl. I S. 1029)§ 9 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:"(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit."
Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl. I S. 315)§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird nur in Höhe von 75 vom Hundert des Betrages geleistet, um den die Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz
Die in Nummer 1 Buchstaben a bis f und h bis m und Nummer 2 bis 4 genannten Änderungen treten am 1. Januar 1991 im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Die in Nummer 1 Buchstabe g genannte Änderung tritt an dem in Artikel 45 des Einigungsvertrages genannten Tag im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Nummer 1 Buchstabe g tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft.
Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990 (BGBl. I S. 998) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.